„Schlimmer geht’s nimmer!“ – So greift der Staat nach den Auslandsrenten! (2)

Wenn Sie aufgrund von Eurokrise, Terrorgefahr und Flüchtlingsdrama Ihren Altersruhesitz im Ausland suchen und finden, kann man Sie sicher dazu beglückwünschen.

Doch Sie müssen aufpassen …

Der Staat greift zu – auch im Ausland

Wenn Sie es also geschafft haben, einen schönen Lebensabend da zu verbringen, wo die Sonne nicht mehr untergeht, sind Sie vor den staatlichen Langfingern jedoch keinesfalls sicher. Dann besucht Sie der deutsche Staat eben in Ihrem Auslandsdomizil, um zuzugreifen.

Natürlich symbolisch gesehen.

Auslandsrenten waren einst steuerfrei

Vielleicht wissen Sie es noch: für Altersruheständler mit Wohnsitz im Ausland waren Renten aus der deutschen Rentenversicherung bis Ende 2004 nicht steuerpflichtig.

2005 änderte sich das durch die Neuverordnung der Besteuerung von Alterseinkünften im sogenannten Alterseinkünftegesetz. Seitdem müssen auch die Rentner, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, die gesetzliche Rente hierzulande versteuern.

Dennoch gab es ein Schlupfloch. Und zwar, wenn die Besteuerung der Alterseinkünfte durch ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat ausgeschlossen ist, in dem der Rentner seinen Wohnsitz hatte.

Hohe Rückstandsquoten bei Eintreibung der Rentensteuer

Natürlich gibt es auch Rentner, die im Ausland leben, ihre Steuern auf die Altersbezüge zahlen sollten – es aber nicht tun!

Zahlen aus 2012 belegen, dass diese Rückstandsquote etwa 22 Prozent beträgt. Ihnen dürfte klar sein, dass der deutsche Staat natürlich sein Geld will.

Erfolglose Steuervollstreckung im Ausland

Doch die Vollstreckungen der Steuerrückstände im Ausland bleiben oft, was sage ich, weitgehend erfolglos. Selbst das letzte Mittel, eine Rentenpfändung, kommt zumeist nicht in Frage, weil die Renten unter der gesetzlichen Pfändungsgrenze liegen. Und damit dürfen sie nicht gepfändet werden.

Das ist das eine. Das andere ist der Umstand, dass die deutschen Vollstreckungsmaßnahmen oft an der fehlenden Amtshilfe des Staates scheitern, in dem die Rentner wohnten.

Zu Ihrer Info: innerhalb der EU kann eine solche zwischenstaatliche Amtshilfe erst bei einer Schuld von 1.500 Euro beantragt werden.

Der deutsche Staat greift hart zu

Nun greift der deutsche Staat zu einem anderen Mittel – dem sogenannten Steuerabzugsverfahren.

Dabei können Finanzämter anordnen, dass der Rentenversicherungsträger die voraussichtliche Steuer einbehält, noch bevor die Rente ausbezahlt wird. Die Steuer wird vom Rentenversicherungsträger dann direkt an das jeweils zuständige Finanzamt abgeführt.

Keine „Schlupflöcher“ mehr

Immer öfter wenden die Finanzverwaltungen dieses Steuerabzugsverfahren an.

Altersruheständler im Ausland haben so keine Möglichkeit mehr, Rentensteuern in irgendeiner Art und Weise zu entgehen. Im Gegenteil, dieses Verfahren sichert dem Staat das Steueraufkommen im In- und Ausland.

Allerdings – vielleicht ist das ein kleiner Trost – unterliegt das Steuerabzugsverfahren nicht dem Bund, sondern den einzelnen Ländern.

Noch, sage ich Ihnen. Denn ganz sicher wird sich auch das bald ändern.

Trotz dieser nicht allzu rosigen Aussichten sollten Sie sich allerdings die Vorfreude auf die kommenden Feiertage nicht verderben lassen!

 

Quell: Guido Grandt