EU 2015: Wirtschaftschaos, Flüchtlingsstreit und Zwangsenteignungen (3)

Die Probleme in Europa werden täglich größer. Die EZB hat mir ihrer Minizins-Politik fulminant versagt. Die Krisenländer kommen nicht richtig auf die Beine. Die meisten Staaten sind hoch verschuldet. Vor allem die Flüchtlingspolitik spaltet die EU.

Aufgrund von Angela Merkels Willkommens-Kultur strömen hunderttausende Flüchtlinge ins Land. Bis zum Jahresende sollen es mehr als eine Million sein.

Der Staat greift durch

Doch wohin mit all diesen Menschen, die ein festes Dach über den Kopf brauchen? Wohnräume sind Mangelware. Deshalb greift der Staat immer härter durch.

Sogar tief ins Eigentumsrecht seiner Bürger. Gewerbeimmobilien und leer stehende Häuser werden zwangsvermietet, beschlagnahmt.

Ich habe Ihnen aufgezeigt, dass das Eigentum laut Grundgesetz zwar gewährleistet wird, aber auch dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll.

Und dazu können auch drastische Maßnahmen gehören. Wie beispielsweise Enteignungen.

Der Enteignungs-Paragraf (1)

Das Grundgesetz ist eindeutig dazu. In Absatz 3 heißt es hinsichtlich von Enteignungen klipp und klar: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“

Sie sehen also, wie Ihr Eigentumsrecht ausgehebelt werden kann, für das Sie Ihr ganzes Leben lang gespart haben.

Freilich – werden Gewerbe- oder leer stehende Immobilien enteignet beziehungsweise zwangsvermietet, bekommen Sie eine Entschädigung.

Aber wer sagt, dass Sie überhaupt zustimmen, von Ihrem Besitz gegen einen Obolus enteignet zu werden?

Der Enteignungs-Paragraf (2)

Wie auch immer, es gibt eine weitere Rechtsgrundlage, um diesen Eingriff in Ihren Besitz zu ermöglichen. Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.

Denn ist die Sicherheit und Ordnung gefährdet, können die Kommunen in einzelnen Fällen Immobilien beschlagnahmen.

Wie Sie es drehen und wenden, wenn diese Maßnahmen geplant werden, haben Sie keine Möglichkeit, diese zu verhindern.

Was Sie zwecks Beschlagnahmung wissen müssen

Noch etwas, das Sie wissen sollten: Wenn ein Gebäude beschlagnahmt wird, sieht das Gesetz keine zeitliche Frist vor. Es ist lediglich die Rede von einer vorübergehenden Nutzung. Dazu muss die Kommune zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um Flüchtlinge anderweitig unterzubringen.

Die Höhe der Entschädigung, die Ihnen als Eigentümer aus der Beschlagnahmung beziehungsweise Zwangsvermietung zusteht, regelt jedes Bundesland unterschiedlich.

Es gibt Experten, die meinen, dass bei diesen Zwangsmaßnahmen lediglich das Wohnrecht auf den Staat übergeht, nicht das Eigentum.

Egal wie, bundesweite Beispiele haben längst gezeigt, dass der Staat sich nicht davor scheut, faktische Zwangsenteignungen vorzunehmen.

Was ist die Alternative, werden Sie sich nun fragen?

Alternative: Freiwillige Vermietung

Es gibt diese. Und zwar vor einer bevorstehenden Zwangsmaßnahme Ihre leer stehende Immobilie freiwillig anzubieten und zu vermieten.

Tatsächlich kooperieren schon viele Immobilieneigentümer sowie Haus & Grund-Vereine dahingehend mit Stadt- und Gemeindeverwaltungen, um die täglich wachsende Zahl von Flüchtlingen unterzubringen.

So kann eine freiwillige Vermietung brachliegender Immobilien tatsächlich auch für die Besitzer lukrativ sein.

Eine Zeitenwende und der Kampf um Ihr Eigentum

Dennoch: Eine Zeitenwende ist angebrochen. Niemals zuvor nach dem Zweiten Weltkrieg hat der Staat meines Wissens Zwangsvermietungen und Beschlagnahmungen durchgeführt. Beispiele die dies belegen, habe ich Ihnen bereits angeführt.

Ich sage Ihnen: der Wert des Geldes und Ihr Eigentum wird den Attacken der staatlichen und fiskalpolitischen Eingriffen nicht dauerhaft standhalten können. Bereiten Sie sich deshalb darauf vor.

 

Quelle: Guido Grandt

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